Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer: Arbeitsrechtliche Folgen für Verleiher und Entleiher

Kategorie: Rechtliche Aspekte

Die Höchstüberlassungsdauer ist ein zentrales Thema im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Dennoch gibt es häufig Unsicherheiten darüber, was genau bei einer Überschreitung passiert – und ob es einen Unterschied macht, ob diese vorsätzlich oder versehentlich geschieht. In diesem Beitrag kläre ich die wichtigsten rechtlichen Konsequenzen, gebe praxisnahe Beispiele und zeige, welche Ausnahmen möglich sind.

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Was ist die Höchstüberlassungsdauer?

Die Höchstüberlassungsdauer bezeichnet die gesetzlich zulässige maximale Dauer, für die ein Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (also „Leiharbeit“) bei ein und demselben Entleiher beschäftigt sein darf. Laut § 1 Abs. 1b AÜG beträgt diese Frist 18 Monate.

Wichtig:

  • Die Frist bezieht sich nicht auf das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher, sondern auf die Einsatzdauer beim konkreten Entleiher.
  • Auch eine nur kurze Überschreitung, beispielsweise um wenige Tage oder sogar Stunden, hat rechtlich dieselbe Wirkung wie eine langfristige.

Was passiert, wenn die Höchstüberlassungsdauer überschritten wird?

Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, liegt automatisch eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor. Das hat mehrere schwerwiegende Konsequenzen, sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher.

1. Arbeitsverhältnis geht über:

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1b und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt:

Kommt es zu einer Überschreitung, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Das bedeutet:

  • Der Leiharbeitnehmer kann beim Entleiher ein festes Arbeitsverhältnis einfordern.
  • Auch wenn der Entleiher diesen Übergang vermeiden will – rechtlich ist er bindend.

2. Bußgelder für den Verleiher

Die Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG dar. Daraus können folgende Sanktionen folgen:

  • Bußgelder von bis zu 30.000 Euro je Verstoß
  • Behörden wie die Agentur für Arbeit oder das Hauptzollamt (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) überprüfen regelmäßig entsprechende Sachverhalte

3. Gefährdung der Verleiherlaubnis

Ein weiterer, oft unterschätzter Risikofaktor: Wiederholte oder systematische Verstöße können dazu führen, dass die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht verlängert oder widerruft.

  • Wer die Vorschriften des AÜG wiederholt verletzt, gilt als unzuverlässig im Sinne des § 3 AÜG.
  • Damit droht faktisch das Ende der Geschäftstätigkeit als Verleiher.
  • Besonders riskant ist die regelmäßige oder vorsätzliche Überschreitung – etwa durch unklare Dokumentation oder fehlendes Fristenmanagement.

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Macht es einen Unterschied, ob die Überschreitung „aus Versehen“ passiert?

Kurz gesagt: Nein. Die gesetzliche Regelung kennt – außer im Bereich des Bußgeldes – keine Differenzierung nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Es kommt allein darauf an, ob die Frist überschritten wurde oder nicht.

Entscheidend ist hierbei nicht die subjektive Einschätzung oder der Wille des Verleihers. Ob ein Versehen oder eine bewusste Handlung vorliegt, spielt rechtlich keine Rolle.  Die Aussage „Wir wussten es nicht“ oder „Der Mitarbeiter wollte ja noch bleiben“ schützt also nicht vor rechtlichen Konsequenzen.

Gibt es Ausnahmen von der 18-Monats-Regel?

Ja, das Gesetz lässt u. a. abweichende Regelungen durch Tarifverträge der Einsatzbranche zu. Achtung: Diese Möglichkeit besteht nicht in den Zeitarbeitstarifverträgen selbst, sondern muss in einem Tarifvertrag der jeweiligen Einsatzbranche geregelt sein.

Was passiert nach Ablauf der 18 Monate?

Wenn die Frist einmal ausgeschöpft wurde, muss der Leiharbeitnehmer mindestens drei Monate und einen Tag pausieren, bevor er erneut beim selben Entleiher eingesetzt werden darf. In der Zwischenzeit darf er durchaus bei anderen Kunden des Verleihers eingesetzt werden.

Erst nach dieser Wartezeit beginnt die 18-Monats-Frist von vorne. Diese „Unterbrechungsregel“ wird oft übersehen – kann aber zur strategischen Planung genutzt werden.

Fazit: Sorgfalt und Rechtssicherheit zahlen sich aus

Die Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer ist eine rechtliche Pflicht, keine Empfehlung. Die Konsequenzen bei Verstößen sind erheblich und können nicht durch gute Absichten oder organisatorische Erklärungen entschärft werden.

Wer regelmäßig Leiharbeitnehmer einsetzt, sollte interne Kontrollmechanismen etablieren, um Fristen und Einsätze sauber zu dokumentieren. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich frühzeitig eine rechtliche Beratung, bevor aus kleinen Unachtsamkeiten große Probleme werden.

Sie sind sich unsicher, ob Sie alle Vorgaben zur Höchstüberlassungsdauer korrekt umsetzen? Lassen Sie uns Ihre Situation gemeinsam durchgehen – ich unterstütze Sie gern mit einer fundierten rechtlichen Einschätzung.

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