Grundsatz: Die ANÜ-Lizenz ist nicht übertragbar
Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist streng an den jeweiligen Rechtsträger gebunden – vergleichbar mit einem Führerschein. Sie gehört immer genau der Firma, der sie erteilt wurde. Eine Übertragung auf ein anderes Unternehmen ist grundsätzlich nicht möglich.
Das führt zu einer einfachen, aber entscheidenden Konsequenz: Sobald der ursprüngliche Rechtsträger rechtlich erlischt, ist auch die ANÜ-Lizenz weg. Ein bloßer Wechsel von Gesellschaftern oder Geschäftsführern ist hingegen unproblematisch, solange der Rechtsträger selbst bestehen bleibt. In diesem Fall bleibt die Erlaubnis erhalten; ein neuer Geschäftsführer muss lediglich die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
Welche Auswirkungen Veränderungen in der Gesellschafterstruktur konkret haben, erfahren Sie hier: Gesellschafterwechsel bei Arbeitnehmerüberlassung: Auswirkungen auf die Erlaubnis.
Formwechsel: Lizenz bleibt erhalten
Beim Formwechsel liegt der einfachste Fall vor. Hier bleibt die Identität des Rechtsträgers erhalten – nur die Rechtsform ändert sich.
Typische Beispiele:
- UG wird zur GmbH
- GmbH wird zur AG
Rechtlich bleibt es „dieselbe“ Gesellschaft. Daher gilt:
- Die ANÜ-Lizenz bleibt bestehen
- Es liegt kein Inhaberwechsel vor
- Eine neue Erlaubnis ist nicht erforderlich
Das ist auch die maßgebliche Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit.
Für einen umfassenden Einstieg in das Thema empfiehlt sich auch dieser Beitrag: Zeitarbeitsfirma gründen: Vermeiden Sie rechtliche Fallstricke
Verschmelzung: Vorsicht beim „Verschlucken“
Deutlich risikoreicher ist die Verschmelzung. Hier kommt es darauf an, welcher Rechtsträger bestehen bleibt.
Verschmelzung durch Aufnahme
Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird eine Gesellschaft von einer anderen „geschluckt“. Der übertragende Rechtsträger erlischt. Dessen ANÜ-Lizenz erlischt ebenfalls
Praxis-Tipp: Die Gesellschaft mit ANÜ-Lizenz sollte immer die „aufnehmende“ Gesellschaft sein. Andernfalls verlieren Sie die Erlaubnis. Denn die Erlaubnis bleibt nur bei dem Rechtsträger bestehen, der rechtlich fortexistiert.
Verschmelzung zur Neugründung
Hier verschmelzen zwei Gesellschaften zu einer komplett neuen Gesellschaft. Beide ursprünglichen Rechtsträger erlöschen. Alle bestehenden ANÜ-Lizenzen gehen unter.
Die neue Gesellschaft muss eine Neubeantragung durchlaufen. Besonders kritisch ist das, wenn Sie bereits eine unbefristete Erlaubnis hatten. Denn diese geht ersatzlos verloren und muss – inklusive der notwendigen Vorlaufzeiten – neu aufgebaut werden.
Rechtsberatung zur Arbeitnehmerüberlassung
Professionelle Begleitung bei Antrag, Verlängerung und rechtlichen Fragestellungen rund um die Arbeitnehmerüberlassung.
Spaltung: Häufige Fehlerquelle in der Praxis
Noch komplexer wird es bei Spaltungen. Hier entscheidet die konkrete Gestaltung über Erhalt oder Verlust der Lizenz.
Aufspaltung
Bei der Aufspaltung wird eine Gesellschaft vollständig in mehrere neue Gesellschaften zerlegt.
- Der ursprüngliche Rechtsträger erlischt
- Die ANÜ-Lizenz geht verloren
Abspaltung
Hier bleibt die ursprüngliche Gesellschaft bestehen, während ein Teil abgespalten wird.
- Die Altgesellschaft behält ihre ANÜ-Lizenz
- Die neue Gesellschaft erhält keine Lizenz automatisch
Das ist in der Praxis oft die sinnvollere Gestaltung. Entscheidend ist: Die ANÜ-Lizenz verbleibt ausschließlich bei der bestehenden Altgesellschaft und geht nicht auf die neue Gesellschaft über.
Ausgliederung
Ähnlich wie die Abspaltung – nur dass der abgespaltene Teil auf eine Tochtergesellschaft übergeht.
- Die ursprüngliche Gesellschaft bleibt bestehen
- Die ANÜ-Lizenz verbleibt dort
- Die Tochter benötigt eine eigene Erlaubnis
Praxistipp: Lizenz immer „im richtigen Unternehmen“ halten
Wenn Sie Ihr Unternehmen strategisch umstrukturieren möchten – etwa zur Trennung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung – gilt eine klare Faustregel:
- Die Gesellschaft mit ANÜ-Lizenz muss bestehen bleiben
- Neue Geschäftsbereiche gehören in neue Gesellschaften
Typischer Praxisfall: Ein Unternehmen betreibt sowohl Werkverträge als auch Arbeitnehmerüberlassung (sog. Mischbetrieb). Zur Risikotrennung soll dies aufgeteilt werden. Hier darf die Arbeitnehmerüberlassung gerade nicht in eine neue Gesellschaft verschoben werden – vielmehr muss der Werkvertragsbereich in eine neue Einheit ausgelagert werden, während die ANÜ im bestehenden Rechtsträger verbleibt.
Ein häufiger Fehler: Die Arbeitnehmerüberlassung wird „in eine neue Gesellschaft verschoben“. Genau das führt zum Verlust der Erlaubnis.
Warum eine falsche Umwandlung teuer werden kann
Die Folgen sind erheblich:
- Verlust der (ggf. unbefristeten) ANÜ-Lizenz
- Neuerlaubnisverfahren mit Unsicherheiten
- Vertrauensverlust bei Kunden
Ist der Rechtsträger einmal erloschen, ist die Lizenz unwiderruflich weg. Eine „Rückabwicklung“ ist praktisch ausgeschlossen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Registereintragung: Mit der Eintragung tritt das Erlöschen des Rechtsträgers ein – und damit endgültig auch der Verlust der Erlaubnis.
Fazit: Umwandlung frühzeitig rechtlich prüfen
Die Umwandlung einer Firma mit ANÜ-Lizenz ist kein Standardfall, sondern gesellschaftsrechtliches Detailgeschäft mit zulassungsrechtlicher Sprengkraft. Kleine strukturelle Unterschiede entscheiden darüber, ob Ihre Lizenz erhalten bleibt oder ersatzlos entfällt.
Gerade bei geplanten Umstrukturierungen sollten Sie frühzeitig prüfen, welche Variante rechtssicher ist. Unterstützung erhalten Sie bei einem Anwalt für Arbeitnehmerüberlassung, der die Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht und AÜG im Blick hat. Insbesondere bei komplexeren Umwandlungen empfiehlt sich eine Abstimmung vor Umsetzung, da Fehler nach Eintragung regelmäßig nicht mehr korrigiert werden können.

