Gesetzliche Grundlagen der Zuverlässigkeitsprüfung
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG wird die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nur erteilt oder verlängert, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Diese Zuverlässigkeit bezieht sich sowohl auf persönliche als auch auf wirtschaftliche Aspekte.
Ein Verleiher ist dann nicht zuverlässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung erforderlichen gesetzlichen Vorschriften nicht einhalten wird.
Kriterien für die persönliche Zuverlässigkeit
Die Bundesagentur bewertet die Zuverlässigkeit eines Verleihers anhand verschiedener Kriterien. Ein Verleiher gilt insbesondere dann als unzuverlässig, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Beispiele hierfür sind:
Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Pflichten:
Dazu zählt insbesondere die Missachtung von Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mindestlohngesetzes oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen:
Hierunter fallen beispielsweise die unterlassene oder verspätete Anmeldung von Arbeitnehmern bei der zuständigen Krankenkasse, die Nichtabführung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung sowie die Missachtung von Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten.
Unvollständige oder unrichtige Angaben im Antrag:
Wer falsche Angaben macht oder relevante Tatsachen verschweigt, handelt nicht zuverlässig.
Verletzung ausländerbeschäftigungs rechtlicher Vorschriften:
Dies betrifft insbesondere die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne gültige Arbeitserlaubnis.
Unzureichende Betriebsorganisation:
Der Verleiher muss über eine angemessene Betriebsorganisation verfügen, die es ihm ermöglicht, seinen Arbeitgeberpflichten nachzukommen.
Verstöße gegen das AÜG:
Dazu zählen z. B. unerlaubte Überlassungen oder wiederholte Fristüberschreitungen bei der Überlassung.
Fehlende Mitwirkungspflicht:
Wer im Verfahren nicht kooperiert oder Unterlagen verspätet bzw. gar nicht einreicht, gefährdet seine persönliche Zuverlässigkeit.
Diese Kriterien sind nicht abschließend; es können auch andere relevante Aspekte berücksichtigt werden.
Kriterien für die wirtschaftliche Zuverlässigkeit
Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit betrifft die finanzielle Stabilität des Verleihers. Anhaltspunkte für eine fehlende wirtschaftliche Zuverlässigkeit sind:
Keine Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen:
Der Verleiher muss laufende Beiträge zur Sozialversicherung pünktlich und vollständig abführen. Rückstände deuten auf finanzielle Unzuverlässigkeit hin.
Keine Steuerrückstände:
Offene Lohnsteuerverpflichtungen oder andere Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt sprechen gegen eine geordnete finanzielle Geschäftsführung.
Keine laufenden Insolvenzverfahren:
Ein eröffnetes Insolvenzverfahren oder ein gestellter Insolvenzantrag beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
Keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Wiederholte oder aktuelle Zwangsvollstreckungen durch Gläubiger können Zweifel an der wirtschaftlichen Stabilität begründen.
Ausreichende Liquidität und Kapitalausstattung:
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob das Unternehmen über die finanziellen Mittel verfügt, um laufende Verpflichtungen wie Löhne und Abgaben zu erfüllen.
Fehlende Bonitätsnachweise:
Kann der Verleiher keine ausreichenden Nachweise über seine finanzielle Leistungsfähigkeit erbringen, wird die wirtschaftliche Zuverlässigkeit angezweifelt.
Nichtzahlung von Arbeitsentgelten
Kommt es zu Verzögerungen bei der Lohnzahlung, ist dies ein zentrales Negativmerkmal.
Rechtsberatung zur Arbeitnehmerüberlassung
Professionelle Begleitung bei Antrag, Verlängerung und rechtlichen Fragestellungen rund um die Arbeitnehmerüberlassung.
Prüfverfahren der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit führt im Rahmen des Erlaubnisverfahrens eine umfassende Prüfung der Zuverlässigkeit durch. Dabei werden unter anderem folgende Unterlagen und Informationen herangezogen:
- Führungszeugnisse: Zur Überprüfung eventueller strafrechtlicher Verurteilungen.
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen: Um sicherzustellen, dass keine Steuerrückstände bestehen.
- Gewerbeanmeldung: Sie belegt, dass das Unternehmen ordnungsgemäß beim Gewerbeamt registriert ist.
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen: Von Krankenkasse, Berufsgenossenschaft Sie bestätigen, dass keine Beitragsrückstände bestehen.
Hinweis für die Praxis:
Die Agentur für Arbeit kann je nach Einzelfall weitere Unterlagen anfordern, insbesondere wenn bereits Auffälligkeiten festgestellt wurden oder eine frühere Erlaubnis widerrufen wurde.
Bei Unklarheiten empfiehlt es sich immer, einen Anwalt mit Spezialisierung Fremdpersonal hinzuzuziehen.
Konsequenzen bei festgestellter Unzuverlässigkeit
Wird im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass der Verleiher nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die Bundesagentur für Arbeit die Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung versagen oder eine bestehende Erlaubnis widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Verleiher seine Tätigkeit nicht mehr legal ausüben darf. In bestimmten Fällen kann auch eine Befristung oder Auflage im Erlaubnisbescheid erfolgen, um eine Beobachtungsphase einzuleiten.
Die Zuverlässigkeitsprüfung gemäß dient dem Schutz der Leiharbeitnehmer und der Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen. Verleiher sollten daher größten Wert darauf legen, alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und eine transparente sowie regelkonforme Geschäftspraxis zu gewährleisten.
Fazit: Prävention durch Compliance
Die Zuverlässigkeitsprüfung ist ein zentrales Element im Erlaubnisverfahren der Arbeitnehmerüberlassung. Verleiher sollten daher großen Wert auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, eine solide finanzielle Basis und eine funktionierende Betriebsorganisation legen, um ihre persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit sicherzustellen und den Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit zu genügen.
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