Was war die Fallschirmlösung?
Bis zum 1. April 2017 gab es eine rechtliche Möglichkeit, die heute kaum noch bekannt ist, aber für viele Unternehmen äußerst praktisch war: die sogenannte Fallschirmlösung in der Arbeitnehmerüberlassung. Der Begriff selbst war zwar nie gesetzlich definiert, hatte sich aber in der Praxis etabliert. Es ging darum, dass Unternehmen mit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Werkverträge schließen konnten, ohne den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer konkret im Vertrag zu benennen. In den Verträgen tauchte das Wort „Arbeitnehmerüberlassung“ schlicht nicht auf. Das war auch nicht erforderlich.
Wurde bei einer Prüfung durch die Agentur für Arbeit festgestellt, dass es sich bei dem vermeintlichen Werkvertrag in Wirklichkeit um eine Arbeitnehmerüberlassung handelte, war das zunächst kein größeres Problem. Das Unternehmen konnte auf seine Erlaubnis verweisen und sagen: „Dann ist es eben Arbeitnehmerüberlassung. Wir haben eine Erlaubnis, bitte schön.“ Auf diese Weise konnte man die Situation rechtlich abfedern. Gerade für Unternehmen, die sich im Grenzbereich zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung bewegten, war das ein willkommener Schutzmechanismus – ein „Fallschirm“ eben, falls die Konstruktion nicht trug.
Was hat sich seit dem 1. April 2017 geändert?
Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 1. April 2017 wurde diese stillschweigende Absicherung abgeschafft. Seither muss die Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag ausdrücklich benannt werden. Es reicht nicht mehr aus, eine Erlaubnis im Hintergrund zu besitzen, ohne dass sie im Vertrag genannt wird. Die Zeiten, in denen man einen Werkvertrag vorlegte und erst bei behördlicher Beanstandung auf eine bestehende ANÜ-Erlaubnis verwies, sind vorbei.
Das Gesetz verlangt nun Klarheit. Der Vertrag zwischen dem verleihenden Unternehmen und dem Kunden muss als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden. Ein späterer Hinweis auf die vorhandene Erlaubnis ändert nichts daran, wenn im Vorfeld nicht korrekt deklariert wurde. Diese gesetzliche Klarstellung führt dazu, dass die frühere Fallschirmlösung faktisch keine Relevanz mehr hat.
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Warum die Fallschirmlösung heute nicht mehr greift
Das Spannungsverhältnis zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung ist nach wie vor relevant. Doch die Möglichkeit, sich im Zweifel auf eine Erlaubnis zu stützen, ohne diese im Vertrag offenzulegen, existiert nicht mehr. Wer heute im Rahmen eines Werkvertrages Personal einsetzt, muss sicherstellen, dass es sich auch tatsächlich um eine werkvertragliche Tätigkeit handelt. Andernfalls liegt eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor und die Erlaubnis hilft nur dann, wenn sie korrekt und rechtzeitig im Vertrag benannt wurde.
Für viele Unternehmen stellt sich deshalb die Frage, ob es überhaupt noch sinnvoll ist, eine Überlassungserlaubnis „für den Fall der Fälle“ vorzuhalten. In der alten Rechtslage hatte das durchaus Vorteile. Heute fehlt schlicht die rechtliche Grundlage, um diese Erlaubnis ohne klare vertragliche Bezeichnung wirksam einzusetzen.
Fazit: Rechtssicherheit erfordert klare Vertragsgestaltung
Die Fallschirmlösung war ein effektives Instrument für Unternehmen, die flexibel auf Abgrenzungsfragen zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung reagieren wollten. Doch mit der Gesetzesreform von 2017 ist diese Lösung obsolet geworden. Heute kommt es entscheidend darauf an, von Anfang an transparent und rechtskonform zu arbeiten. Der Vertrag muss die Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich bezeichnen, ansonsten greift auch eine vorhandene Erlaubnis nicht mehr. Für Unternehmen bedeutet das: klare Strukturen, eindeutige Vertragsformulierungen und kein Verlass mehr auf versteckte Sicherheiten.
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