Gesetzliche Regelungen zur Überlassungsdauer in der Zeitarbeit
Die Arbeitnehmerüberlassung ist eine weit verbreitete Praxis in der modernen Arbeitswelt, die es Unternehmen ermöglicht, flexibel auf Auftragsspitzen zu reagieren und Personalengpässe zu überbrücken.
Doch wie lange dürfen Leiharbeitnehmer tatsächlich bei einem Entleiher eingesetzt werden?
Nachfolgend beleuchten wir die wichtigsten Aspekte rund um die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung und gehen dabei insbesondere auf die gesetzlichen Regelungen und mögliche Abweichungen ein.
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Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung
Gemäß § 1 Abs. 1b Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beträgt die maximale Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher 18 Monate.
Nach Ablauf dieser Zeit darf der Leiharbeitnehmer nicht mehr beim selben Entleiher eingesetzt werden.
Eine erneute Überlassung an diesen Entleiher ist erst nach einer Wartefrist von drei Monaten und einem Tag wieder zulässig.
Abweichungen durch Tarifverträge
Es ist jedoch möglich, dass durch Tarifverträge von der gesetzlichen Höchstdauer abgewichen wird.
Entscheidend ist hierbei der für den Entleiher geltende Tarifvertrag.
Berechnung der Überlassungshöchstdauer
Die Berechnung der Überlassungshöchstdauer erfolgt anhand der Zeiten, in denen der konkrete Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher eingesetzt wird.
Wichtig ist, dass die Berechnung rechtsträgerbezogen erfolgt, das heißt, es kommt darauf an, mit welchem Entleiher der Verleiher den Überlassungsvertrag schließt.
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Arbeitnehmerbezug im Rahmen der Höchstdauer
Ein weiterer entscheidender Aspekt ist der Arbeitnehmerbezug. Ein Leiharbeitnehmer darf über die Höchstdauer von 18 Monaten hinaus nicht beim selben Entleiher eingesetzt werden, selbst wenn er innerhalb des Betriebs in verschiedenen Abteilungen tätig ist.
Jedoch kann der Verleiher dem Entleiher danach einen anderen Leiharbeitnehmer für den selben Arbeitsplatz bzw. selbe Tätigkeit zur Verfügung stellen.
Dies ermöglicht es dem Entleiher, Arbeitsplätze dauerhaft mit wechselnden Leiharbeitnehmern zu besetzen, ohne die Höchstdauer zu überschreiten.
Abweichungsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen
Grundsätzlich ist die gesetzliche Höchstdauer tarifdispositiv, das heißt, sie kann mittels oder aufgrund eines Tarifvertrags angepasst werden.
Maßgeblich ist dabei der Tarifvertrag der für den Entleiher gilt.
Konsequenzen bei Missachtung der Überlassungshöchstdauer
Die Nichteinhaltung der einschlägigen Überlassungshöchstdauer hat erhebliche Konsequenzen.
Wird die Höchstdauer überschritten, entsteht die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher.
Darüber hinaus droht eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro.
Zu beachten ist, dass neben der Gesellschaft auch der jeweilige Geschäftsführer persönlich und unbegrenzt für das Bußgeld einzustehen hat.
Zudem besteht die Gefahr, dass der Verleiher seine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verliert.
Fazit
Die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung ist ein komplexes Thema, das sowohl für Entleiher als auch für Leiharbeitnehmer viele Fallstricke bereithält.
Eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Regelungen und der Möglichkeiten zur tariflichen Abweichung ist daher unerlässlich, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Unternehmen sollten sich stets über die aktuellen Bestimmungen informieren und im Zweifel rechtlichen Rat bei einem auf Fremdpersonal spezialisierten Anwalt einholen, um die Einsatzzeiten von Leiharbeitnehmern rechtskonform zu gestalten.
Durch die Beachtung dieser Vorgaben können Unternehmen die Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung optimal nutzen und gleichzeitig rechtliche Risiken minimieren.
Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch und lassen Sie sich individuell zu beraten.