ANÜ Widerruf: Kann die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis auch ohne vorsätzlichen Verstoß widerrufen werden?

Kategorie: Rechtliche Aspekte

Viele Verleiher gehen davon aus, dass ihre Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nur dann gefährdet ist, wenn sie vorsätzlich gegen das AÜG verstoßen. Tatsächlich kommt es auf Vorsatz häufig gar nicht an. Die Erlaubnis kann bereits widerrufen werden, wenn objektive Verstöße vorliegen – selbst dann, wenn diese auf Fehlern von Beratern oder Mitarbeitern beruhen. Entscheidend ist, ob die Arbeitnehmerüberlassung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Geschäftstreffen über ANÜ-Erlaubnis

Was bedeutet Vorsatz überhaupt?

Wenn über den möglichen Entzug einer ANÜ-Lizenz gesprochen wird, taucht häufig der Begriff „Vorsatz“ auf. Juristisch meint Vorsatz das Wissen und Wollen eines bestimmten Verhaltens.

Genauer gesagt:

  • Sie halten einen Verstoß zumindest für möglich
  • und nehmen ihn billigend in Kauf.

Schon Formulierungen wie „Das wird schon gut gehen“ können aus rechtlicher Sicht einen vorsätzlichen Verstoß darstellen. Juristisch gibt es verschiedene Formen des Vorsatzes. In der Praxis wird allerdings oft der sogenannte direkte Vorsatz gemeint – also der Fall, in dem ein Verstoß bewusst geplant oder gezielt umgesetzt wird.

Für den Widerruf einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist dieser Punkt jedoch häufig weniger entscheidend, als viele vermuten.

Widerruf der ANÜ-Erlaubnis: Verschulden ist nicht immer entscheidend

Die zentrale Frage lautet: Kann eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis widerrufen werden, obwohl kein vorsätzlicher Verstoß vorliegt?

Die kurze Antwort lautet: Ja, das ist grundsätzlich möglich.

Der Grund liegt darin, dass es beim Widerruf der Erlaubnis nicht zwingend auf ein persönliches Verschulden des Verleihers ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Arbeitnehmerüberlassung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Liegt ein objektiver Verstoß gegen rechtliche Anforderungen vor, kann dies bereits ausreichen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der Verstoß vorsätzlich, fahrlässig oder sogar ohne eigenes Verschulden entstanden ist.

Zurechnung von Fehlern: Wenn Berater oder Mitarbeiter handeln

In der Praxis entsteht der Eindruck, dass ein Unternehmen „nichts dafür kann“, wenn Fehler beispielsweise durch externe Berater oder interne Mitarbeiter entstanden sind. Rechtlich ist die Situation jedoch anders.

Fehler können Ihnen zugerechnet werden, etwa wenn sie verursacht wurden durch:

  • den Steuerberater
  • die Lohnbuchhaltung
  • einen Rechtsanwalt
  • sonstige Beauftragte oder Mitarbeiter

Wenn beispielsweise eine Lohnabrechnung falsch erstellt wird oder sozialversicherungsrechtliche Vorgaben nicht korrekt umgesetzt werden, kann dies Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit des Verleihers haben. Gerade diese Zuverlässigkeit des Verleihers spielt eine zentrale Rolle im Erlaubnisverfahren. Welche Kriterien dabei geprüft werden, erläutert der Beitrag Zuverlässigkeitsprüfung nach § 3 AÜG: Anforderungen an Verleiher.

Selbst wenn Sie persönlich keinen Fehler gemacht haben, bleibt das Risiko bestehen. Gerade deshalb ist eine rechtssichere Organisation der Arbeitnehmerüberlassung entscheidend.

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Widerruf ist eine Ermessensentscheidung der Behörde

Ein weiterer wichtiger Punkt: Im Gesetz ist regelmäßig von „kann widerrufen werden“ die Rede.

Das bedeutet, dass die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung treffen muss. Selbst wenn ein Verstoß vorliegt, führt das also nicht automatisch zum Widerruf der Erlaubnis.

Die Behörde muss unter anderem prüfen:

  • wie schwer der Verstoß wiegt
  • ob die Ordnungsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich gewährleistet ist
  • inwieweit es Anhaltspunkte gibt, dass sich dieser oder andere Verstöße in der Zukunft wiederholen
  • ob ein Widerruf verhältnismäßig wäre

Ein fehlendes Verschulden kann in diesem Zusammenhang durchaus eine Rolle spielen – etwa bei der Frage der Verhältnismäßigkeit. Es verhindert den Widerruf jedoch nicht automatisch.

Weitere praxisnahe Hinweise dazu, wie Unternehmen auf drohende Maßnahmen reagieren können, finden sich im Beitrag Lizenzentzug bei Arbeitnehmerüberlassung: Handlungsempfehlungen.

Praxis: Fälle ohne irgendein Verschulden sind äußerst selten

In der Praxis zeigt sich ein interessantes Bild: Fälle, in denen tatsächlich niemand einen Fehler gemacht hat, sind äußerst selten.

Wenn bei einer Überprüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, stellt sich meist heraus, dass irgendwo im Prozess ein Fehler passiert ist – etwa bei:

  • der Vertragsgestaltung
  • der Dokumentation
  • der Lohnabrechnung
  • der Einhaltung von weiteren AÜG-Vorgaben

Selbst wenn der Fehler nicht durch die Geschäftsführung verursacht wurde, wird er häufig einem Beteiligten zugerechnet. Deshalb spielt die theoretische Frage nach vollkommen verschuldensfreien Verstößen in der Praxis oft nur eine geringe Rolle.

Fazit: Kein Vorsatz erforderlich für einen Widerruf

Ein Widerruf der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis setzt keinen vorsätzlichen Verstoß voraus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Arbeitnehmerüberlassung insgesamt ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Bereits objektive Verstöße können problematisch sein – auch wenn sie auf Fehlern von Beratern oder Mitarbeitern beruhen.

Gleichzeitig handelt es sich beim Widerruf um eine Ermessensentscheidung der Behörde, bei der die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Für Verleiher ist es daher besonders wichtig, rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und interne Prozesse sauber aufzusetzen.

Wenn Sie Fragen zur Sicherheit Ihrer ANÜ-Erlaubnis haben oder einen möglichen Widerruf vermeiden möchten, kann die Beratung durch einen erfahrenen spezialisierten Anwalt für Arbeitnehmerüberlassung entscheidend sein.

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