Rechtlich erlaubt – aber nicht ohne Fallstricke
Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, ob eine Person mehrere GmbHs mit jeweils eigener Arbeitnehmerüberlassungslizenz führen darf. Die Antwort ist zunächst einfach: Ja, das ist grundsätzlich erlaubt. Weder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) noch die Bundesagentur für Arbeit sehen eine rechtliche Beschränkung der Anzahl an Firmen oder Lizenzen vor. Es ist also möglich, dass ein und dieselbe Person Gesellschafter und/oder Geschäftsführer mehrerer Unternehmen ist, die jeweils über eine eigene AÜG-Erlaubnis verfügen. Aus rechtlicher Sicht spricht nichts dagegen, dass eine Person etwa drei GmbHs gründet und für jede eine eigenständige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragt – vorausgesetzt, alle formalen Voraussetzungen sind jeweils erfüllt.
Allerdings endet das Thema an dieser Stelle nicht. Die eigentliche Herausforderung beginnt dann, wenn man sich anschaut, was passiert, wenn bei einer der Firmen im Rahmen einer Betriebsprüfung Fehler festgestellt werden – insbesondere solche, die die persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers in Frage stellen. Denn genau hier liegt das praktische Risiko.
Praktisches Risiko: Persönliche Unzuverlässigkeit kann durchschlagen
Wenn dieselbe Person Geschäftsführer mehrerer Lizenzinhaber ist und bei einer der Firmen etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung als unzuverlässig eingestuft wird, dann hat das unmittelbare Auswirkungen auf alle weiteren Unternehmen, bei denen diese Person ebenfalls Geschäftsführer ist. Die Behörden sehen den Geschäftsführer nicht nur in der jeweiligen Firma, sondern auch in seiner Person und Rolle übergreifend.
Beispiel aus der Praxis:
Das bedeutet: Wenn die Bundesagentur für Arbeit feststellt, dass ein Geschäftsführer bei GmbH A gegen Regeln verstoßen hat, wird er auch bei GmbH B und GmbH C als unzuverlässig eingestuft – selbst wenn dort keine konkreten Fehler festgestellt wurden. In der Praxis führt das dazu, dass mit einer einzigen Unzuverlässigkeit im schlimmsten Fall gleich mehrere Lizenzen entzogen werden können.
Der Hintergrund ist, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zuverlässigkeit einer Person nicht unternehmensbezogen, sondern personenbezogen bewertet. Fällt ein Geschäftsführer bei einer Prüfung negativ auf, so gilt er insgesamt als unzuverlässig und das unabhängig davon, ob er in den anderen Gesellschaften korrekt arbeitet.
Rechtsberatung zur Arbeitnehmerüberlassung
Professionelle Begleitung bei Antrag, Verlängerung und rechtlichen Fragestellungen rund um die Arbeitnehmerüberlassung.
Typischer Denkfehler: Eine zweite GmbH als „Absicherung“?
Ein häufiger Irrtum in der Praxis ist die Annahme, man könne eine zweite GmbH als eine Art Absicherung aufbauen, falls der ersten die Lizenz entzogen wird. Diese Idee funktioniert nur dann, wenn der Entzug nicht auf persönliches Fehlverhalten des Geschäftsführers zurückzuführen ist. Sollte jedoch genau das der Fall sein, also ein Lizenzverlust wegen individueller Unzuverlässigkeit, dann ist die zweite GmbH automatisch mitbetroffen.
Wer also denkt, er könne sich durch eine zweite Lizenz gesellschaftsrechtlich „absichern“, verkennt die Praxis der Behörden. Eine fehlerhafte oder unzuverlässige Geschäftsführung in einem Unternehmen kann nicht einfach in einem anderen umgangen werden, wenn die gleiche Person dort ebenfalls verantwortlich ist.
Fazit: Möglich, aber mit Bedacht und Verantwortung
Mehrere Unternehmen mit jeweils eigener ANÜ-Lizenz zu betreiben, ist zwar rechtlich erlaubt, sollte aber nicht leichtfertig umgesetzt werden. Die eigentliche Herausforderung liegt nicht in der Anzahl der Lizenzen, sondern in der persönlichen Verantwortung, die ein Geschäftsführer bei mehreren Unternehmen gleichzeitig trägt. Wer in mehreren GmbHs die Geschäftsführung übernimmt, erhöht das Risiko, dass ein einzelner Fehler sich auf sämtliche Unternehmen auswirkt. Die Anforderungen an Ordnungsmäßigkeit und Zuverlässigkeit gelten in jedem Fall. Wer hier nachlässig arbeitet, gefährdet mehr als nur ein Unternehmen.
Sie planen eine oder mehrere ANÜ-Unternehmungen oder brauchen eine rechtliche Einschätzung?
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt auf Arbeitnehmerüberlassung berate ich Sie praxisnah, rechtssicher und mit dem Blick für strategische Fallstricke. Ob Lizenzbeantragung, Geschäftsführerstruktur oder Begleitung bei der Betriebsprüfung – nehmen Sie gerne Kontakt auf, wenn Sie Unterstützung suchen.

