Leiharbeit in der Streiksituation: Was Verleiher unbedingt beachten müssen

Kategorie: Rechtliche Aspekte

Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Für Verleiher kann ein Verstoß schwerwiegende Folgen haben – bis hin zum Verlust der Erlaubnis. Was Sie als Verleiher wissen und beachten müssen, erfahren Sie hier.

Rechtliche Grenzen der Arbeitnehmerüberlassung, keine Streikbrecher.

Ein scheinbar alltäglicher Auftrag – mit rechtlichem Risiko

Es klingt zunächst wie eine normale Anfrage: Ein Entleiher benötigt kurzfristig Unterstützung, weil es im Betrieb zu Personalausfällen kommt. Doch was, wenn sich hinter diesem „Ausfall“ ein Arbeitskampf verbirgt? Wenn im Unternehmen gestreikt wird, und die angeforderten Leiharbeitnehmer genau dort eingesetzt werden sollen, wo die Stammbelegschaft gerade ihre Arbeit niederlegt? Genau in solchen Situationen wird es für Verleiher kritisch – und rechtlich riskant.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stellt in § 11 Absatz 5 klar: Der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher ist unzulässig. Wer als Verleiher wissentlich Arbeitnehmer in eine solche Situation schickt, kann seine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verlieren. Schon der bloße Verdacht, man habe „es wissen müssen“, kann in der Praxis ausreichen, um von fehlender Zuverlässigkeit auszugehen, die Voraussetzung für den Bestand der Erlaubnis ist.

Die Rechtslage: Klare Vorgaben, wenig Spielraum

Das Gesetz sieht hier keinen großen Interpretationsspielraum vor. Jedenfalls sobald ein Verleiher weiß, dass beim Entleiher ein Streik stattfindet, ist die Überlassung rechtlich nicht mehr zulässig. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der gesamte Betrieb lahmgelegt ist. Auch wenn nur einzelne Abteilungen oder Tätigkeiten vom Streik betroffen sind, kann ein Verstoß vorliegen.

In juristischer Literatur wird zudem diskutiert, ob dem Verleiher nicht nur der Entzug der Erlaubnis droht, sondern auch ein Bußgeld nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Insbesondere dann, wenn der Verleiher aktiv mit der Bereitschaft wirbt, auch in Streiksituationen Personal zur Verfügung zu stellen, wird dies als besonders problematisch gewertet. Die Schwelle von bloßem Fahrlässigkeitsverhalten zur aktiven Mitwirkung ist schnell überschritten – teilweise sogar unbewusst.

„Ich wusste es nicht“ – reicht das als Ausrede?

In der Praxis stellt sich oft die Frage: Wie genau muss ein Verleiher prüfen, ob ein Streik stattfindet? Muss er jede Zeitungsmeldung lesen, jedes Gerücht verfolgen? Die Antwort ist differenziert – und dennoch streng. Wenn ein Streik in der Presse oder über öffentliche Kanäle bekannt ist, dann wird das Wissen darum häufig unterstellt. Gerade bei großen Unternehmen, Verkehrsbetrieben oder Versorgungsunternehmen sind Arbeitskämpfe selten ein Geheimnis. Wer dann behauptet, davon nichts mitbekommen zu haben, hat schlechte Karten.

Die juristische Schwelle des „Wissens“ wird hier niedrig angesetzt. Es reicht bereits, wenn es für den Verleiher erkennbar gewesen wäre, dass ein Streik stattfindet. Wenn also etwa ein Zugbetrieb öffentlich bestreikt wird und dennoch Personal für genau diesen Einsatz angefordert wird, dann ist es wenig glaubhaft, dass man als Verleiher nichts davon gewusst hat. Hier wird unterstellt, dass man es hätte erkennen müssen – und das genügt, um von einem Verstoß auszugehen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Klassiker: Der Nahverkehr wird bestreikt, die Medien berichten darüber. Die Stadt möchte dennoch kurzfristig Leiharbeitnehmer für den Zugbetrieb einsetzen. Wenn ein Verleiher in so einem Fall Personal zur Verfügung stellt, ist das Risiko hoch, dass ihm unterstellt wird, bewusst Streikbrechertätigkeiten zu unterstützen.

Die Faustregel: Wenn ein Streik öffentlich bekannt ist, ist Unwissen kaum glaubhaft zu machen.

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Vorsicht ist besser als Nachsicht

Auch wenn es für Verleiher im Tagesgeschäft manchmal schwer nachvollziehbar ist, ob und wo gestreikt wird: Die Verantwortung liegt letztlich immer bei ihnen. Es reicht nicht, sich auf Aussagen des Entleihers zu verlassen oder Unkenntnis zu behaupten. Wer Personal überlässt, trägt auch die Verantwortung für die rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes.

Im Zweifel ist Zurückhaltung die klügere Entscheidung. Wer sich nicht sicher ist, ob ein Streik stattfindet oder ob die überlassenen Mitarbeiter in einem sensiblen Bereich eingesetzt werden sollen, sollte den Auftrag entweder ablehnen oder zunächst genau prüfen. Eine transparente Kommunikation mit dem Entleiher hilft hier ebenso wie eine sorgfältige Dokumentation aller Erkenntnisse und Entscheidungen.

Was Verleiher konkret tun sollten:

  • Informationspflicht ernst nehmen

Beobachten Sie öffentliche Quellen, insbesondere bei größeren Entleihern.

  • Transparente Kommunikation mit dem Kundenunternehmen

Fragen Sie nach, ob ein Streik stattfindet oder geplant ist.

  • Dokumentieren Sie Ihre Prüfungen:

Im Zweifel hilft eine nachweisbare Sorgfaltspflicht-Ausübung.

Betreffend des Überlassungsvertrags ist die Rechtslage noch unklarer. Gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht bekannt. Die Literatur unterscheidet teilweise, ob der Überlassungsvertrag konkret den Einsatz der Leiharbeitnehmer für Tätigkeiten vorsieht, in denen die Stammbelegschaft streikt, oder nur allgemeine Regelungen zu den fachlichen und persönlichen Eigenschaften der zu überlassenden Leiharbeitnehmer enthält. Bei  konkretem Einsatz soll der Vertrag nichtig sein, weil er auf einen verbotenen Einsatz gerichtet ist. 

Fazit: Klare Linie statt Risiko

Für Verleiher ist die Streiksituation ein heikles Terrain. Der Gesetzgeber verfolgt hier eine eindeutige Linie: Der Schutz des Arbeitskampfs hat Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen. Wer als Verleiher versucht, diesen Schutz zu unterlaufen – ob bewusst oder aus Unachtsamkeit –, setzt seine berufliche Existenz aufs Spiel.

Daher gilt: Wer seine Überlassungserlaubnis behalten will, muss sich seiner Verantwortung in Streiksituationen bewusst sein. Das bedeutet nicht nur, gesetzliche Vorgaben zu kennen, sondern auch, in Zweifelsfällen umsichtig zu handeln. Denn im Ernstfall wird nicht gefragt, ob man es gut gemeint hat – sondern ob man sich rechtskonform verhalten hat.

Sie sind sich unsicher, ob ein konkreter Einsatz rechtlich zulässig ist? Oder benötigen eine rechtssichere Einschätzung Ihrer internen Prozesse im Umgang mit Streiksituationen? Dann lassen Sie uns darüber sprechen. Jetzt Kontakt aufnehmen und rechtlich auf der sicheren Seite stehen.

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