Häufige Unsicherheit in der Praxis
In der Praxis stellt sich bei vielen Unternehmen mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung früher oder später die Frage: Was passiert eigentlich mit der Lizenz, wenn ein Gesellschafterwechsel stattfindet? Muss dieser gemeldet werden? Gefährdet das die bestehende Genehmigung? Die klare Antwort aus rechtlicher Sicht lautet: Der Wechsel eines Gesellschafters ist grundsätzlich unproblematisch, allerdings gibt es eine Ausnahme, die in der Praxis häufiger vorkommt, als man vermuten würde.
Warum der Gesellschafterwechsel keine Rolle spielt
Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Gesellschafterstruktur ändert. Die Bundesagentur für Arbeit interessiert sich grundsätzlich nicht für die konkrete Person des Gesellschafters, denn für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist diese Person im Regelfall unerheblich. Es ist sogar so, dass Gesellschafter gegenüber der Bundesagentur keinerlei Nachweise über ihre persönliche oder wirtschaftliche Zuverlässigkeit vorlegen müssen. Es existiert keine gesetzliche Pflicht, den Wechsel anzuzeigen, und die Lizenz läuft ohne Unterbrechung weiter – selbst dann, wenn der neue Gesellschafter vorbelastet sein sollte.
Allerdings sollte man bei der Formulierung vorsichtig bleiben. Zwar ist es aus juristischer Sicht korrekt, dass ein Gesellschafterwechsel allein nicht zur Prüfung oder gar zum Entzug der Erlaubnis führt. Dennoch gibt es Situationen, in denen ein solcher Wechsel zumindest kritisch hinterfragt wird und genau hier liegt der Knackpunkt.
Wenn der Gesellschafter den Geschäftsführer steuert
Problematisch wird es dann, wenn der Eindruck entsteht, der neue Gesellschafter sei nicht nur Kapitalgeber, sondern faktisch die lenkende Person im Hintergrund.
In der Praxis sieht das dann oft so aus:
Der ursprüngliche Geschäftsführer hat, aus welchen Gründen auch immer, Steuerschulden oder andere Probleme, die seine persönliche Zuverlässigkeit infrage stellen. Damit die Lizenz nicht gefährdet wird, wird dieser Geschäftsführer kurzerhand ausgetauscht. An seine Stelle tritt etwa die Ehefrau oder eine andere Vertrauensperson, die offiziell die Geschäftsführung übernimmt. Der ehemalige Geschäftsführer wird Gesellschafter und steuert den neuen Geschäftsführer faktisch im Hintergrund weiter. In solchen Konstellationen spricht man juristisch betrachtet von einer Strohmann-Konstruktion.
Solche Konstruktionen sind nicht zulässig. Auch wenn der Gesellschafter auf dem Papier keine Rolle spielt, darf er nicht der eigentliche „Spiritus Rector“ im Hintergrund sein, der die unternehmerischen Entscheidungen trifft und den Geschäftsführer faktisch nur als Strohmann einsetzt. Die Bundesagentur kann in solchen Fällen durchaus Maßnahmen ergreifen, wenn der Verdacht besteht, dass hier nur formale Strukturen geschaffen wurden, um die gesetzlichen Anforderungen an die Geschäftsführung zu umgehen.
Anders sieht es beim tatsächlichen Geschäftsführerwechsel aus, der stets der BA gemeldet werden muss – worauf dabei zu achten ist, beschreibt der Artikel „Wechsel in der Geschäftsführung: Auswirkungen auf die ANÜ-Erlaubnis“.
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Bedeutung des Geschäftsführers und die Pflicht zur Meldung
Unabhängig vom Gesellschafterwechsel ist der Geschäftsführer weiterhin die zentrale Figur, wenn es um die Erteilung und Aufrechterhaltung der ANÜ-Erlaubnis geht. Dieser muss uneingeschränkt zuverlässig im rechtlichen Sinne sein. Die sogenannte persönliche Zuverlässigkeit umfasst insbesondere das Fehlen einschlägiger Vorstrafen, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und die Fähigkeit, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Kommt es zu einem Wechsel des Geschäftsführers, muss dies der Bundesagentur von selbst gemeldet werden. Der neue Geschäftsführer durchläuft dann dieselbe Prüfung wie bei der ursprünglichen Antragstellung.
Dabei ist es unerheblich, ob der neue Geschäftsführer aus dem Unternehmen selbst kommt oder von außen eingesetzt wird, die gesetzlichen Anforderungen gelten für alle gleich. Entscheidend ist nur, dass der Geschäftsführer seine Pflichten unabhängig und eigenverantwortlich erfüllen kann. Er darf nicht weisungsabhängig vom Gesellschafter agieren, wenn dies über das zulässige Maß gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme hinausgeht.
Gesellschaftsrechtlicher Hintergrund
Das GmbH-Gesetz, konkret § 35, regelt, dass die Gesellschaft durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Zwar kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer Weisungen erteilen, dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der Geschäftsführer seine rechtlich erforderliche Entscheidungsfreiheit verliert. Sobald die unternehmerische Verantwortung nicht mehr beim Geschäftsführer liegt, sondern faktisch beim Gesellschafter, der sich damit der Verantwortung entzieht, wird die Konstruktion problematisch – auch aus Sicht der Bundesagentur.
Fazit: Rechtlich unbedenklich – solange die Rollen klar sind
Ein Gesellschafterwechsel ist im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung im Regelfall unkritisch. Die Lizenz bleibt bestehen, es besteht keine Meldepflicht, und eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Gesellschafters erfolgt nicht.
Kritisch wird es erst, wenn der neue Gesellschafter in Wahrheit derjenige ist, der die Geschäfte lenkt, obwohl er nicht Geschäftsführer ist. Solche verdeckten Strukturen können zum Problem werden – nicht wegen des Gesellschafterwechsels an sich, sondern wegen der Verletzung der gesetzlichen Anforderungen an die Unternehmensführung. Im Mittelpunkt steht also nicht die Figur des Gesellschafters, sondern die Integrität und Unabhängigkeit des Geschäftsführers.
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