Wechsel in der Geschäftsführung: Auswirkungen auf die ANÜ-Erlaubnis

Kategorie: Rechtliche Aspekte

Wechselt der Geschäftsführer in einem ANÜ-Unternehmen, bleibt die Erlaubnis zwar gültig – dennoch gibt es häufige Stolperfallen. Der neue Geschäftsführer muss persönlich geeignet sein, und der Wechsel muss aktiv gemeldet werden. Wird das vergessen, kann das schnell zum Problem mit der Bundesagentur für Arbeit führen.

Geschäftsführerwechsel im Unternehmen, wichtige Hinweise.

Keine neue AÜ-Erlaubnis erforderlich – aber keine Entwarnung

Wenn sich in einem Unternehmen mit einer bestehenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG-Erlaubnis) der Geschäftsführer ändert, stellt sich oft die Frage: Muss die Erlaubnis neu beantragt werden? Die klare Antwort: Nein. Denn die Erlaubnis wird in diesen Fällen nicht auf eine natürliche Person, sondern auf die juristische Person, also z. B. die GmbH, AG oder den Verein, ausgestellt. Der Geschäftsführer ist nicht Inhaber der Erlaubnis, sondern lediglich Organ der Gesellschaft. Die rechtliche Kontinuität der Erlaubnis bleibt somit auch bei einem Wechsel in der Geschäftsführung erhalten.

Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Wechsels

Trotzdem gibt es Pflichten, die häufig übersehen werden. Ein Geschäftsführerwechsel muss zwingend und unaufgefordert der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Es handelt sich um eine Pflicht, die nicht auf eine Aufforderung durch die Behörde wartet. Wer diesen Schritt vergisst oder zu spät unternimmt, riskiert Ärger mit der Aufsichtsbehörde. Die Agentur für Arbeit reagiert bei unterlassener Mitteilung oft empfindlich, da es um die Kontrolle der persönlichen Eignung des neuen Geschäftsführers geht.

Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit

Mit dem Wechsel in der Geschäftsführung ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet zu prüfen, ob der neue Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Leitung eines Unternehmens mit Arbeitnehmerüberlassung erfüllt. Diese Prüfung ist keine Formsache. Es muss nachgewiesen werden, dass die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des AÜG gegeben ist. Dazu gehören insbesondere:

  • ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis,
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR 3),
  • ein tabellarischer Lebenslauf mit beruflichen Stationen,
  • regelmäßig relevante Zeugnisse.

Anhand dieser Unterlagen wird geprüft, ob der neue Geschäftsführer über grundlegende Kenntnisse in Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht verfügt. Diese sogenannten „elementaren Grundkenntnisse“ sind Voraussetzung für die Geschäftsführung eines AÜ-Unternehmens.

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Was gilt als „elementare Grundkenntnisse“?

Der Begriff ist zwar nicht abschließend definiert, umfasst aber in der Regel:

  • Kenntnisse über das AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
  • Verständnis für die Rechte und Pflichten aus Arbeitsverträgen
  • Grundlagen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht

Besonders kritisch wird es, wenn der neue Geschäftsführer keine einschlägige Erfahrung mitbringt. In solchen Fällen kann die Agentur zusätzliche Schulungsnachweise oder Bescheinigungen von Steuerberatern ode Anwälten  verlangen.

Es geht nicht um eine formale Ausbildung im Personalwesen, sondern um nachvollziehbare berufliche Erfahrung im Umgang mit den Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung. Auch der Nachweis, dass keine gravierenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorbelastungen vorliegen, wie zum Beispiel Steuerschulden oder Vorstrafen, ist Teil der Prüfung.

Typische Fehler und ihre Folgen

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen die Anzeigepflicht schlicht vergessen. Das kann fatale Folgen haben. Wenn die Bundesagentur für Arbeit erst später, etwa durch einen Datenabgleich oder eine Betriebsprüfung, vom Wechsel erfährt, ist der Vertrauensverlust oft größer, als wenn man rechtzeitig und transparent kommuniziert hätte.

 Auch die Erteilung oder Verlängerung der AÜ-Erlaubnis kann dann gefährdet sein. 

Fazit: Wechsel melden, Unterlagen vorbereiten, Ruhe bewahren

Auch wenn keine neue AÜ-Erlaubnis beantragt werden muss, ist ein Geschäftsführerwechsel keineswegs ein administrativer Selbstläufer. Es ist essenziell, dass der Wechsel unaufgefordert angezeigt und die persönliche Eignung des neuen Geschäftsführers vollständig dokumentiert wird. Nur so bleibt das Vertrauen der Bundesagentur für Arbeit bestehen  und die rechtssichere Fortführung der Arbeitnehmerüberlassung gewährleistet.

Für Unternehmen empfiehlt es sich, den Wechsel frühzeitig vorzubereiten, notwendige Unterlagen zu organisieren und aktiv auf die Bundesagentur zuzugehen. Denn wer informiert und vorbereitet ist, spart Zeit und vermeidet unnötige Komplikationen im laufenden Betrieb.

Tipp vom Fachanwalt:

Wer sich unsicher ist, welche Nachweise konkret erforderlich sind oder wie die Kommunikation mit der Bundesagentur geführt werden sollte, sollte rechtzeitig juristischen Beistand einholen, das spart Zeit, Nerven und schützt vor unerwünschten Überraschungen.

Wenn Sie als Unternehmen Unterstützung beim Geschäftsführerwechsel im Kontext der Arbeitnehmerüberlassung benötigen, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.

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