Gesetzliche Vorgaben für die Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein gängiges Instrument in der modernen Arbeitswelt, um kurzfristige Personalengpässe zu überbrücken oder Fachkräfte flexibel einzusetzen.
Allerdings unterliegt die Überlassung von Arbeitnehmern strengen rechtlichen Rahmenbedingungen, die insbesondere im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt sind. Eine der wichtigsten Vorschriften ist, dass Unternehmen, die Arbeitnehmer verleihen möchten (Entleiher), eine sogenannte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis benötigen. Verleiht ein Unternehmen Arbeitnehmer ohne diese Erlaubnis, spricht man von illegaler Arbeitnehmerüberlassung, die erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Dieser Fachbeitrag zeigt die Risiken und Rechtsfolgen, die auf Unternehmen zukommen, die Arbeitnehmer ohne Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verleihen.
Was versteht man unter Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis?
Die Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis bezeichnet den Vorgang, bei dem ein Unternehmen seine Angestellten an ein anderes Unternehmen ausleiht, ohne dass es zuvor eine Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit erhalten hat.
Die Erlaubnispflicht dient dem Schutz der Arbeitnehmer, um sicherzustellen, dass diese nicht durch missbräuchliche Praktiken benachteiligt werden. Dabei muss das Unternehmen, das Arbeitnehmer verleiht, der sogenannte Entleiher, klare gesetzliche Vorgaben erfüllen, insbesondere was die Dauer und Bedingungen der Überlassung betrifft.
Ohne diese Erlaubnis handelt das verleihende Unternehmen illegal, vergleichbar mit einem Fahrer, der ohne Führerschein ein Fahrzeug lenkt. Es kann zwar faktisch möglich sein, dies zu tun, aber es stellt einen Rechtsverstoß dar, der gravierende Folgen hat.
Welche Rechtsfolgen hat die Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis?
Eine der schwerwiegendsten Rechtsfolgen bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung ist der grundsätzlich automatische Übergang des Arbeitsverhältnisses vom Verleiher auf den Entleiher. Dies geschieht kraft Gesetzes, ohne dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden muss.
Der Entleiher wird in diesem Fall als neuer Arbeitgeber behandelt und übernimmt sämtliche Arbeitgeberpflichten. Dies bedeutet konkret:
Sozialversicherungsbeiträge:
Der Entleiher als neuer Arbeitgeber muss die Beiträge zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer entrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, drohen empfindliche Strafen.
Lohnsteuer:
Der Entleiher wird auch für die korrekte Abführung der Lohnsteuer verantwortlich gemacht. Ein Versäumnis kann hier zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Arbeitsrechtliche Pflichten:
Der Entleiher muss sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise Urlaubsansprüche und andere Arbeitnehmerrechte, einhalten.
Folgen der Nichteinhaltung der Arbeitgeberpflichten:
Sobald der Entleiher als Arbeitgeber fungiert, muss er die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer für den Leiharbeitnehmer abführen. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann schwerwiegende finanzielle Folgen haben, da der Arbeitgeber in der Lohnsteuerhaftung steht.
Kommt der Entleiher diesen Verpflichtungen nicht nach, drohen erhebliche Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB.
Beispiel:
Wenn ein Verleihunternehmen ohne gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis tätig wird und den Überlassungszeitraum überschreitet, geht das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers automatisch auf das Entleihunternehmen über.
Der Entleiher wird somit zum neuen Arbeitgeber mit allen damit verbundenen Verpflichtungen.
Die Festhaltenserklärung
In bestimmten Fällen kann der Leiharbeitnehmer jedoch eine sogenannte Festhaltenserklärung abgeben, wodurch das Arbeitsverhältnis weiterhin beim Verleiher bestehen bleibt.
Diese Erklärung muss allerdings innerhalb einer sehr kurzen Frist abgegeben werden. In der Praxis ist dieses Instrument jedoch selten zu beobachten.
Bußgelder und persönliche Haftung der Geschäftsführung
Ein Unternehmen, das Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis verleiht, sieht sich nicht nur arbeitsrechtlichen, sondern auch ordnungsrechtlichen Sanktionen gegenüber. Die illegale Arbeitnehmerüberlassung wird durch empfindliche Bußgelder geahndet. Diese Bußgelder können sich je nach Schwere des Verstoßes auf mehrere tausend Euro belaufen und betreffen nicht nur das Unternehmen selbst, sondern können auch gegen die Geschäftsführung persönlich verhängt werden.
Besonders riskant ist es, wenn dem Geschäftsführer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. In diesen Fällen droht eine persönliche Haftung, insbesondere dann, wenn das Unternehmen selbst zahlungsunfähig ist.
Die persönliche Haftung der Geschäftsführung, die sogenannte Organhaftung, tritt beispielsweise dann ein, wenn nachgewiesen wird, dass der Geschäftsführer bewusst ohne Erlaubnis Arbeitnehmer verliehen hat.
Organhaftung und strafrechtliche Konsequenzen
Neben den zivilrechtlichen und ordnungsrechtlichen Sanktionen drohen bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung auch strafrechtliche Konsequenzen. Insbesondere wenn die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Lohnsteuer unterlassen wird, kann dies als Steuerhinterziehung oder als Verstoß gegen das Sozialgesetzbuch geahndet werden. Die entsprechenden Vorschriften im Strafgesetzbuch sehen empfindliche Strafen vor, bis hin zu Freiheitsstrafen, je nach Schwere des Vergehens.
Die strafrechtlichen Konsequenzen betreffen in der Regel ebenfalls die Geschäftsführung persönlich. Diese kann unter Umständen auch dann haftbar gemacht werden, wenn sie lediglich fahrlässig gehandelt hat und nicht bewusst die Vorschriften missachtet hat.
Fazit: Arbeitnehmerüberlassung nur mit gültiger Erlaubnis
Die Risiken, die mit der Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis verbunden sind, sind erheblich und sollten von keinem Unternehmen unterschätzt werden. Neben den arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wie dem automatischen Übergang des Arbeitsverhältnisses, drohen empfindliche Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen. Zudem kann die persönliche Haftung der Geschäftsführung in gravierenden Fällen zum Tragen kommen.
Unternehmen, die regelmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreiben, sollten daher sicherstellen, dass sie stets eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzen und die gesetzlichen Vorschriften des AÜG einhalten. Nur so können sie die erheblichen Risiken vermeiden, die mit der illegalen Arbeitnehmerüberlassung einhergehen.
Bei Fragen oder rechtlichen Problemen rund um die Arbeitnehmerüberlassung kontaktieren Sie mich gerne. Hier finden Sie meine Kontaktdaten: fremdpersonal.info/kontakt/